Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 18 Aufsichtspersonen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/18#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/18#abs-2 (2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 18 SGB VII →
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Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2010 – 6 AZR 411/09Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische Laufbahn
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 – 5 Sa 209/08Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2009 – 5 Sa 202/08Zitiert von 1
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2008 – 5 Sa 335/07Zitiert von 1
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Unfallverhütung: Keine Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Durchführung der Sachkundigenprüfung nach der Unfallverhütungsvorschrift Krane KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BAG, 21.01.2010 – 6 AZR 449/09Ruhegehaltfähiger Zuschuss nach der 2. BesÜV - technische LaufbahnZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1683/21
- VG Düsseldorf, 27.07.2021 – 29 K 4601/21
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